OLG Koblenz - Urteil vom 05.11.1999
10 U 1521/98
Normen:
BGB § 242 § 123 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 20/98

Arglistige Täuschung beim Gebrauchtwagenverkauf

OLG Koblenz, Urteil vom 05.11.1999 - Aktenzeichen 10 U 1521/98

DRsp Nr. 2000/8969

Arglistige Täuschung beim Gebrauchtwagenverkauf

Zum Vorliegen einer arglistigen Täuschung, wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer gegenüber angibt, eine Dachreparatur sei "fachmännisch" erfolgt.

Normenkette:

BGB § 242 § 123 ;

Gründe:

Die Berufung ist teilweise begründet. Die Anschlussberufung ist begründet.

Die Berufung greift zum Grund der Verurteilung das Urteil des Landgerichts vergeblich an. Das Landgericht hat insoweit richtig entschieden. Der Senat schließt sich den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils diesbezüglich an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Auch eine Beweiserhebung ist nicht veranlasst.

Mit dem Landgericht sieht der Senat im Ergebnis als die Verurteilung des Beklagten tragenden "Kernsachverhalt" an, dass der Beklagte sich ohne letztlich erheblichen Gegenvortrag und die Möglichkeit einer entsprechenden Entlastungsbeweisführung ein arglistiges Verhalten in Bezug auf seine Äußerung entgegenhalten lassen muss, dass das Fahrzeug "fachmännisch" repariert worden sei.