OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.10.2010
4 U 71/09
Normen:
BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 33/07

Arglistiges Verschweigen eines Unfallschadens bei erkennbarer Nachlackierung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 4 U 71/09

DRsp Nr. 2011/10164

Arglistiges Verschweigen eines Unfallschadens bei erkennbarer Nachlackierung

1. Ist ein Gebrauchtfahrzeug erkennbar in bestimmten Bereichen nachlackiert worden, so ist dies für einen Kraftfahrzeughändler in der Regel ein Hinweis auf die Möglichkeit eines reparierten Unfallschadens. 2. Veräußert ein Kraftfahrzeughändler ein nachlackiertes Fahrzeug, muss er den Kaufinteressenten in der Regel auf die nachlackierten Stellen und den sich daraus ergebenden Unfallverdacht hinweisen. Verschweigt der Händler diese Umstände, kommt eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB in Betracht. 3. Ein Kraftfahrzeughändler, der einen Gebrauchtwagen hereinnimmt, ist vor einer Weiterveräußerung verpflichtet, das Fahrzeug - mindestens - durch eine einfache Sichtprüfung, bei der Nachlackierungen festgestellt werden, auf mögliche Unfallschäden zu untersuchen. Das Unterlassen einer Sichtprüfung kann den Vorwurf der Arglist begründen, wenn nach der Veräußerung an einen Dritten ein Unfallschaden festgestellt wird.