BGH - Versäumnisurteil vom 10.10.2007
VIII ZR 330/06
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 722/05

Arglistiges Verschweigen von Vorschäden beim Gebrauchtwagenkauf; Abgrenzung von Bagatellschaden und Sachmangel

BGH, Versäumnisurteil vom 10.10.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 330/06

DRsp Nr. 2007/22807

Arglistiges Verschweigen von Vorschäden beim Gebrauchtwagenkauf; Abgrenzung von Bagatellschaden und Sachmangel

»a) Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist.b) Zur Abgrenzung zwischen einem "Bagatellschaden" und einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.c) Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist.«

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen. Mit Vertrag vom 31. März / 8. April 2005 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen gebrauchten Ford Cougar, Erstzulassung 24. August 1999, Laufleistung 54.795 Kilometer, zu einem Kaufpreis von 9.000 EUR. Das Bestellformular enthält folgende Rubriken, die keine Eintragungen der Parteien aufweisen:

O Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer: ___________________

O Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt O ja O nein