Artikel 248 § 8 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SIEBTER TEIL Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, In...
Artikel 248 Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen
Abschnitt 2 Zahlungsdiensterahmenverträge

Artikel 248 § 8 EGBGB Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen

Artikel 248 § 8 Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die folgenden Informationen mit: 1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und des Zahlers ermöglicht, sowie alle weiteren mit dem Zahlungsvorgang übermittelten Angaben, 2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird, 3. den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung oder der vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen,