OLG Köln - Beschluss vom 03.05.2017
5 U 147/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630h;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 98/15

Arzthaftung wegen Zurücklassens eines Tupfers im Vaginalbereich nach einem Dammschnitt

OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen 5 U 147/16

DRsp Nr. 2017/17428

Arzthaftung wegen Zurücklassens eines Tupfers im Vaginalbereich nach einem Dammschnitt

1. Das Zurücklassen eines Vaginaltupfers nach Versorgung einer Episiotomie fällt nicht in den von der Behandlungsseite vollbeherrschbaren Risikobereich. 2. Es entspricht nicht dem medizinischen Standard, die im Kreißsaal zur Versorgung nach kleineren Eingriffen üblichen Tupfer einer Zählkontrolle zu unterziehen, um ein Zurücklassen zu verhindern.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 25.10.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 98/15 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630h;

Gründe

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht, noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).