VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.09.2015
10 S 1540/15
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; StVG § 26 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2016, 87
NZV 2016, 6
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2693/15

Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage bei Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Rotlichtverstoß; Beurteilung der Angemessenheit einer polizeilichen Aufklärungsmaßnahme

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.09.2015 - Aktenzeichen 10 S 1540/15

DRsp Nr. 2015/18020

Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage bei Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Rotlichtverstoß; Beurteilung der Angemessenheit einer polizeilichen Aufklärungsmaßnahme

1. Unmöglichkeit i.S.d. § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO liegt vor, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit kommt es hierbei wesentlich darauf an, ob die Polizei bzw. die Bußgeldbehörde in sachgerechtem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg versprechen können. Art und Umfang der Tätigkeit können an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichtet werden. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.