BGH - Urteil vom 27.04.1999
KZR 54/97
Normen:
GWB § 21 ;
Fundstellen:
BGHR GWB § 21 Abs. 1 Boykottaufruf 1
BGHR GWB § 26 Abs. 1 Boykottaufforderung 4
DB 1999, 1901
NJWE-WettbR 1999, 212
NZS 1999, 495
VRS 97, 342
VersR 1999, 1167
wrp 1999, 941
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,

Aufforderung einer gesetzlichen Krankenversicherung an Vertragsärzte, Krankenfahrten bevorzugt an solche Taxiunternehmen zu vergeben, mit denen sie eine Transportvereinbarung abgeschlossen hat

BGH, Urteil vom 27.04.1999 - Aktenzeichen KZR 54/97

DRsp Nr. 1999/6477

Aufforderung einer gesetzlichen Krankenversicherung an Vertragsärzte, Krankenfahrten bevorzugt an solche Taxiunternehmen zu vergeben, mit denen sie eine Transportvereinbarung abgeschlossen hat

("Sitzender Krankentransport") - »Trifft eine gesetzliche Krankenkasse mit einzelnen Taxiunternehmen für Krankentransporte Vergütungsvereinbarungen, die sich ausschließlich auf das nicht tarifgebundene Fahrgebiet beziehen, dann liegt in der undifferenzierten, auch das zu behördlich festgelegten Preisen zu bedienende Pflichtfahrgebiet einschließenden Aufforderung an die in ihrem Bezirk niedergelassenen Ärzte, Patienten bei der Verordnung von Krankentransporten vorrangig an die genannten Taxiunternehmen zu verweisen, ein unzulässiger Boykottaufruf zum Nachteil der an der Vereinbarung nicht teilnehmenden Personenbeförderungsunternehmen.«

Normenkette:

GWB § 21 ;

Tatbestand: