Herrn/Frau
Name des Leasinggebers
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Unfall vom... Leasingvertrag ...
Sehr geehrte(r) ...,
die aufgrund der außerordentlichen Kündigung von Ihrer Gesellschaft vorzunehmende Abrechnung hat die Grundsätze zu berücksichtigen, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung hierzu entwickelt worden sind (BGH, u.a. Urt. v. 15.10.1986 - VIII ZR 319/85, NJW 1987, 377; BGH, Urt. v. 08.10.2003 - VIII ZR 55/03, NZV 2004, 77).
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass
- die von der Versicherung geleistete Entschädigung auf den Fahrzeugschaden mit mindestens 90 % angerechnet werden muss (BGH, Urt. v. 07.01.1986 - VI ZR 203/84);
- die der Restlaufzeit entsprechenden Anteile für Versicherungsprämien, Steuerlasten, Risikorückstellungen und insbesondere Gewinn nicht mitgeltend gemacht werden können (BGH, Urt. v. 19.03.1986 - VIII ZR 81/85);
- bei dieser Abrechnung die gesamte Kalkulation unter Einschluss des Gewinnanteils offengelegt werden muss (vgl. sämtliche zuerst zitierte Entscheidungen).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
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