OLG Hamm - Urteil vom 20.12.2022
26 U 46/21
Normen:
BGB § 630 a; BGB § 280; BGB § 823; BGB § 253;
Fundstellen:
NJW 2023, 1226
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 234/18

Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung vor einer Hüft-TEP bei einer jugendlichen Patientin mit bestehender Hüft-DysplasieAnforderungen an die berufliche Qualifikation aufklärenden ArztesHöhe des Schmerzensgeldes bei Aufklärungsmängeln

OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 26 U 46/21

DRsp Nr. 2023/3045

Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung vor einer Hüft-TEP bei einer jugendlichen Patientin mit bestehender Hüft-Dysplasie Anforderungen an die berufliche Qualifikation aufklärenden Arztes Höhe des Schmerzensgeldes bei Aufklärungsmängeln

Es bestehen besondere Anforderungen an die Aufklärung bei einer Hüft-TEP, wenn es im Vergleich zu einer normalen Hüftendoproblematik zu vermehrten Beschwerden kommen kann.Der aufklärende Arzt muss in der Lage sein, diese besonderen Risiken zu vermitteln.Verfügt der aufklärende Arzt nicht über den entsprechenden Kenntnisstand, bleibt die Aufklärung defizitär.

Wird die ärztliche Risikoaufklärung den Anforderungen nicht gerecht, weil es dem aufklärenden Arzt an der erforderlichen beruflichen Erfahrung fehlt, so ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 € angemessen, wenn es zu aufklärungspflichtigen Komplikationen kommt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Februar 2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2018.