BGH - Beschluss vom 09.02.2022
1 StR 492/21
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2022, 473
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 53 Js 21940/20

Aufklärung und Bewertung der Strafzumessung i.R.e. Verurteilung wegen versuchten Totschlags

BGH, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 1 StR 492/21

DRsp Nr. 2022/5361

Aufklärung und Bewertung der Strafzumessung i.R.e. Verurteilung wegen versuchten Totschlags

1. Auch wenn es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz gibt, nach dem allein wegen einer bestimmten BAK zur Tatzeit vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss, ist der im Einzelfall festzustellende Wert ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine erhebliche alkoholische Beeinflussung. Maßgeblich für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben sind, ist dementsprechend eine Gesamtwürdigung, in die sowohl die Höhe der BAK als auch psychodiagnostische Kriterien einzustellen sind. Je höher der Blutalkoholgehalt ist, umso näher liegt die Annahme einer zumindest erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit.