BGH - Versäumnisurteil vom 10.01.2007
XII ZR 72/04
Normen:
BGB § 138 § 241 Abs. 2 § 311 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 599
DAR 2007, 511
JR 2008, 29
MDR 2007, 949
NJW 2007, 1447
NZV 2007, 236
VRS 113, 1
VersR 2007, 1427
WM 2007, 1944
ZGS 2007, 165
ZMR 2007, 433
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 05.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 203/01
AG Ettlingen, vom 03.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 101/01

Aufklärungspflicht des Vermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen

BGH, Versäumnisurteil vom 10.01.2007 - Aktenzeichen XII ZR 72/04

DRsp Nr. 2007/6326

Aufklärungspflicht des Vermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen

»Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618).«

Normenkette:

BGB § 138 § 241 Abs. 2 § 311 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.

Mit Vertrag vom 19. Juni 2000 mietete der Beklagte, vertreten durch seinen Bruder, nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von ihm geführte Pkw beschädigt worden war, von der Klägerin für die Dauer von 15 Tagen einen Ersatzwagen zum Tagessatz von 258 DM (131,90 EUR). Auf die Mitteilung des Bruders des Beklagten, dass dieser den Unfall nicht verschuldet habe, erklärten Mitarbeiter der Klägerin, dass es mit der Regulierung der Mietwagenkosten keinerlei Probleme geben werde. Bei Anmietung des Fahrzeugs händigten sie dem Bruder des Beklagten einen Aufklärungshinweis aus, der u.a. folgenden Passus enthält:

"... Unser Service umfasst ... die zur Verfügungstellung eines Mietwagens zu den marktüblichen allgemein anerkannten Preisen ...