BGH - Beschluss vom 10.10.2013
2 StR 377/13
Normen:
StGB § 44 Abs. 2 S. 1; StGB § 55 Abs. 2 S. 1; StGB § 69a;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 25.03.2013

Aufrechterhaltung einer Nebenstrafe und Maßregel (hier: Fahrverbot und Sperre) i.R.e. Verurteilung wegen des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 2 StR 377/13

DRsp Nr. 2013/23961

Aufrechterhaltung einer Nebenstrafe und Maßregel (hier: Fahrverbot und Sperre) i.R.e. Verurteilung wegen des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. März 2013 aufgehoben, soweit die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eschweiler vom 25. Juli 2012 ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten worden ist; die Sperre entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 44 Abs. 2 S. 1; StGB § 55 Abs. 2 S. 1; StGB § 69a;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eschweiler vom 25. Juli 2012 (Az.: 30 Cs 508 Js 1101/12 - 226/12) - unter Aufrechterhaltung der Nebenstrafe (Fahrverbot nach § 44 StGB) und der Maßregel (Sperre nach § 69a StGB) aus diesem Strafbefehl - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.