OLG Hamm - Beschluss vom 07.10.2020
20 U 128/20
Normen:
VVG § 90; VVG § 83 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 2021, 200
VersR 2021, 898
r+s 2021, 448
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 292/19

Aufwendungsersatz nach einer unfallbedingten Beschädigung eines teilkaskoversicherten FahrzeugsBeweislast für den Eintritt eines VersicherungsfallsKollision mit einem auf die Straße laufenden Reh

OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 20 U 128/20

DRsp Nr. 2021/10635

Aufwendungsersatz nach einer unfallbedingten Beschädigung eines teilkaskoversicherten Fahrzeugs Beweislast für den Eintritt eines Versicherungsfalls Kollision mit einem auf die Straße laufenden Reh

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 90; VVG § 83 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat der auf Aufwendungsersatz nach einer unfallbedingten Beschädigung eines teilkasko-versicherten Fahrzeugs und auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage zu Recht stattgegeben. Die Berufungsangriffe der Beklagten aus der Berufungsbegründung vom 05.10.2020 (Bl. 40 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch.

1.

Der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Zahlung von 10.319,51 € ergibt sich aus § 90 in Verbindung mit § Abs. .