BGH, Urteil vom 05.02.1965 - Aktenzeichen VI ZR 239/63
DRsp Nr. 1994/6120
Ausbleiben von Einkünften aufgrund Erkrankung
Ein Geschädigter, der Verdienstausfall ersetzt verlangt, muß sich entgegenhalten lassen, daß die entgangenen Einkünfte auch ohne das schädigende Ereignis - etwa infolge einer bereits vor dem Unfall vorhandenen Erkrankung oder Disposition - zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise ohnehin eingetreten wären.