OLG Hamm - Urteil vom 08.03.1994
7 U 5/93
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-1/65
NJW-RR 1994, 1050
OLGReport-Hamm 1994, 129

Ausfallentschädigung für Reisebus - Verzögerung der Reparatur

OLG Hamm, Urteil vom 08.03.1994 - Aktenzeichen 7 U 5/93

DRsp Nr. 1995/1583

Ausfallentschädigung für Reisebus - Verzögerung der Reparatur

1. Bei unfallbedingtem Ausfall eines Reisebusses ist der geschädigte Eigentümer - sofern nicht lediglich Bagatellschäden zu beheben sind - schadensersatzrechtlich berechtigt, zur Aufrechterhaltung des Reisebetriebs für die Reparaturzeit einen Ersatzbus anzumieten. 2. Eine - die Dauer der unfallbedingten Anmietung verlängernde und damit die Mietwagen-Inanspruchnahme verteuernde - Verzögerung der Reparatur des Unfallfahrzeugs geht, von Ausnahmefällen abgesehen, zu Lasten des für den Unfall Verantwortlichen.

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;

Gründe: