A.
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 17.1.2003 auf der BAB 8 in Höhe der Abfahrt K.- L. ereignete, und bei dem sein PKW Opel Vectra beschädigt wurde, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Alleinhaftung der Beklagten steht zweitinstanzlich außer Streit. Zur Berufung angefallen sind lediglich restliche Kosten für einen vom Kläger im Zeitraum 17.1.2003 bis 31.1.2003 in Anspruch genommenen Mietwagen (Opel Astra Coupe 2.0 Turbo). Die Mietwagenkosten betragen laut Rechnung der Firma S. L. AG vom 31.1.2003 2.852,44 EUR inkl. Mwst. (Bl. 9 d. A.). Der Rechnung liegt der "Unfallersatztarif" zugrunde. Der Kläger macht im Hinblick auf eine Vorsteuerabzugsberechtigung nur den Nettobetrag von 2.459 EUR geltend, der mit Rücksicht auf eine Sicherungsabtretung unmittelbar an die Fa. S. L. AG zur Auszahlung gelangen soll ( Bl. 30 d.A. ).
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|