OLG Köln, Urteil vom 14.06.1996 - Aktenzeichen 19 U 4/96
DRsp Nr. 1996/30604
Ausgleichsanspruch des Kfz-Eigenhändlers
1. Ist im Händlervertrag zwischen Lieferant und Kfz-Eigenhändler vereinbart, daß der Vertrag bei Tod der maßgeblichen Person nach Ablauf von 12 Monaten ohne besondere Kündigung durch die Gesellschaft endet, so steht es einer Eigenkündigung nicht gleich, wenn nach Tod des maßgeblichen Geschäftsführers der verbleibende Geschäftsführer den Vertrag zum Ablauf der Frist enden läßt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Lieferant nach dem Tod noch einmal ausdrücklich auf die automatische Beendigung hingewiesen und den Händler lediglich aufgefordert hat, sich um den Abschluß eines neuen Vertrages zu bewerben.2. Zur Berechnung des Ausgleichanspruchs des Eigenhändlers.
Normenkette:
HGB § 89b;
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche nach § 89 bHGB analog geltend.
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