OLG Dresden - Urteil vom 06.06.2017
4 U 1721/16
Normen:
VVG § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2789/16

Ausgleichsansprüche des Gebäudeversicherers gegenüber der Haftpflichtversicherung des Mieters

OLG Dresden, Urteil vom 06.06.2017 - Aktenzeichen 4 U 1721/16

DRsp Nr. 2017/7619

Ausgleichsansprüche des Gebäudeversicherers gegenüber der Haftpflichtversicherung des Mieters

Ein hälftiger Ausgleichsanspruch entsprechend § 78 Abs. 2 VVG analog steht dem Gebäudeversicherer gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Mieters auch dann zu, wenn dieser es unterlässt, eine von ihm als Lagerraum genutzte Sauna vom Stromnetz zu trennen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 02.11.2016 - Az. Az 8 O 2789/16 - wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

II. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 176.141,82 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 78 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin als Wohngebäudeversicherung verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Mieters hälftigen Ausgleich für Versicherungsleistungen, die sie wegen eines Brandschadens in der Mietwohnung geleistet hat.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.