OLG Saarbrücken - Urteil vom 23.05.2007
1 U 464/06
Normen:
HGB § 89b Abs. 1 ; HGB § 89b Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2007, 668
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 27/05

Ausgleichsansprüche eines Kfz-Vertragshändlers nach § 89b Abs. 1 HGB

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 1 U 464/06

DRsp Nr. 2007/15236

Ausgleichsansprüche eines Kfz-Vertragshändlers nach § 89b Abs. 1 HGB

1. Einem Kfz-Vertragshändler steht ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b Abs. 1 HGB zu, wenn es sich nicht nur um eine reine Käufer-Verkäufer-Beziehung zum Hersteller handelt, sondern der Vertragshändler so in die Absatzorganisation eingegliedert ist, dass er im Wesentlichen einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und verpflichtet ist, bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen. 2. Verstößt eine Vereinbarung zur Überlassung des Kundenstammes gegen das BDSG, führt dies nicht zu Unwirksamkeit der Vereinbarung nach § 134 BGB, da es sich bei dem BDSG nicht um ein Verbotsgesetz handelt. 3. Die Ablehnung des Abschlusses eines Neuvertrages nach erfolgter Kündigung ist nicht als Eigenkündigung des Handelsvertreters auszulegen und führt nicht zum Ausschluss des Ausgleichsanspruches in entsprechender Anwendung von § 89b Abs. 3 Ziff. 1 HGB.

Normenkette:

HGB § 89b Abs. 1 ; HGB § 89b Abs. 3 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.