LAG München - Urteil vom 10.04.2013
11 Sa 1094/12
Normen:
BetrAVG § 7; BetrAVG § 9 Abs. 3 S. 3; VVG § 168; VVG § 169 Abs. 3; VVG § 211;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 6192/12

Auskunftsanspruch zum Rückkaufswert einer bestehenden Rückdeckungsversicherung; unbegründete Stufenklage des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung gegen die Unterstützungskasse bei Erfüllung des Auskunftsanspruchs zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung

LAG München, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 1094/12

DRsp Nr. 2013/13853

Auskunftsanspruch zum Rückkaufswert einer bestehenden Rückdeckungsversicherung; unbegründete Stufenklage des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung gegen die Unterstützungskasse bei Erfüllung des Auskunftsanspruchs zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung

1. Für den Übergang des Vermögens von der Unterstützungskasse auf den Träger der Insolvenzsicherung und der Ansprüche gemäß § 9 Abs. 3 BetrAVG ist der Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls maßgeblich; nur zu diesem Zeitpunkt hat die Unterstützungskasse Auskunft zu erteilen. 2. Wird der Zahlungsanspruch zum Stichtag nicht erfüllt, entstehen die gesetzlichen Rechte auf Schadensersatz oder Verzugszinsen, die eine verspätete Leistung gegebenenfalls abdecken können; der Zahlungsanspruch gegen die Unterstützungskasse ist nicht gleichzusetzen mit einem Anspruch auf Übertragung eines Rückkaufswertes. 4. Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG besteht nur dann nur ein Zahlungsanspruch gegen die Unterstützungskasse, soweit Vermögen bei ihr vorhanden ist, das dem insolventen Trägerunternehmen zugerechnet werden kann; nur in Höhe dieses zurechenbaren und vorhandenen Vermögens besteht ein Zahlungsanspruch des Trägers der Insolvenzsicherung.