OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.07.2013
I-18 U 183/11
Normen:
CMR Art. 1; VVG § 5;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 100/09

Auslegung einer Transporthaftpflichtversicherung hinsichtlich der räumlichen Beschränkung auf Deutschland

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen I-18 U 183/11

DRsp Nr. 2014/5546

Auslegung einer Transporthaftpflichtversicherung hinsichtlich der räumlichen Beschränkung auf Deutschland

Wird der Geltungsbereich einer Transporthaftpflichtversicherung, die die vertragliche Haftung des Versicherungsnehmers nach dem HGB und dem CMR abdeckt, ausdrücklich auf Deutschland beschränkt, so beinhaltet dies eine frachtvertragsbezogene und keine räumliche bzw. schadensbezogene Einschränkung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15.03.2011 (35 O 100/09) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Senats und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

CMR Art. 1; VVG § 5;

Gründe

I.