Der Kläger kaufte von dem Beklagten am 18. Januar 2001 einen gebrauchten PKW A. zum Preis von 20.000 DM. Die Parteien verwendeten für den Vertragsschluß ein ADAC-Formular, in dem es unter anderem heißt:
Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluß jeder Gewährleistung verkauft - soweit nicht nachfolgend ausdrücklich Eigenschaften zugesichert (Ziff.1) sind.
Angaben des Verkäufers:
1. Der Verkäufer sichert zu:
...
1.4 daß das Kfz in der Zeit, in der es sein Eigentum war,
_ keinen Unfallschaden
_ keine sonstigen Beschädigungen erlitt
_ lediglich folgende Beschädigungen oder Unfallschäden (Zahl, Art und Umfang) erlitten hat:
2. Der Verkäufer erklärt:
2.1 daß das Kfz auch in der übrigen Zeit - soweit ihm bekannt -
_ keinen Unfallschaden
_ keine sonstigen Beschädigungen
_ lediglich folgende Unfallschäden oder sonstige Beschädigungen hatte:
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