BGH - Beschluß vom 28.06.2005
4 StR 299/04
Normen:
StGB § 316a ;
Fundstellen:
BGHSt 50, 169
DAR 2005, 519
JuS 2005, 1134
NJW 2005, 2564
NStR 2005, 638
NStZ-RR 2005, 314
NZV 2005, 539
StV 2005, 497
VRS 109, 182
VersR 2006, 1234
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.02.2004

Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

BGH, Beschluß vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 4 StR 299/04

DRsp Nr. 2005/10787

Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

»Zur Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" (im Anschluß an BGHSt 49, 8).«

Normenkette:

StGB § 316a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in sieben Fällen, davon in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Den Angeklagten B. hat es wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte B. rügt ferner die Verletzung formellen Rechts.

Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.