Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in sieben Fällen, davon in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Den Angeklagten B. hat es wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte B. rügt ferner die Verletzung formellen Rechts.
Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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