BGH - Urteil vom 08.11.2000
3 StR 360/00
Normen:
StGB § 316a Abs. 1 ;
Fundstellen:
JR 2002, 163
JuS 2001, 717
NJW 2001, 764
NStZ 2001, 197
StV 2001, 405
Vorinstanzen:
LG Hildesheim,

Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bei Überfall nach Halten

BGH, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 3 StR 360/00

DRsp Nr. 2001/533

Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bei Überfall nach Halten

»Durch die Neufassung des § 316 a Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG wird der Regelungsgehalt des Tatbestandsmerkmals des Ausnutzens der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs nicht berührt.«

Normenkette:

StGB § 316a Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Begründung des Antrags nach § 349 Abs. 2 StPO und bemerkt ergänzend: Die Beweiswürdigung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich bei der Überzeugung der Kammer, daß der Angeklagte S. Kenntnis hinsichtlich der mitgeführten (zum Teil gefährlichen) Werkzeuge gehabt hatte, nicht um eine bloße Vermutung; vielmehr hat das Landgericht aus der vom Angeklagten K. eingestandenen Tatsache, daß er das Butterflymesser und den ungeladenen Schreckschußrevolver bei der Tat mitgeführt hatte, und der Schilderung des Geschädigten, der hinter ihm sitzende Täter habe mit einem Gegenstand "herumgespielt", einen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Schluß gezogen.