Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Begründung des Antrags nach § 349 Abs. 2 StPO und bemerkt ergänzend: Die Beweiswürdigung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich bei der Überzeugung der Kammer, daß der Angeklagte S. Kenntnis hinsichtlich der mitgeführten (zum Teil gefährlichen) Werkzeuge gehabt hatte, nicht um eine bloße Vermutung; vielmehr hat das Landgericht aus der vom Angeklagten K. eingestandenen Tatsache, daß er das Butterflymesser und den ungeladenen Schreckschußrevolver bei der Tat mitgeführt hatte, und der Schilderung des Geschädigten, der hinter ihm sitzende Täter habe mit einem Gegenstand "herumgespielt", einen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Schluß gezogen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|