Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 159.000 €
I.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Geldbeträgen, die von seinen Bankkonten auf Konten des Beklagten sowie dessen verstorbenen Vaters überwiesen worden sind.
Der Kläger war Mieter einer Wohnung des Beklagten. Während des Mietverhältnisses kam es am 2. September und 3. November 2005 und 16. Juni, 2. November und 13. Dezember 2006 zu den streitgegenständlichen Überweisungen in Höhe von 20.000 €, 20.000 €, 34.000 €, 70.000 € und 15.000 €, insgesamt 159.000 €.
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