BGH - Beschluss vom 14.03.2017
VI ZR 225/16
Normen:
ZPO § 544 Abs. 7; BGB § 104 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1149
MDR 2017, 807
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 02.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 331/15
LG Frankfurt/Main, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 256/15

Ausreichende Substantiierung einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit; Schlüssigkeit und Erheblichkeit eines Sachvortrags zur Begründung eines Anspruchs; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Unterlassung der Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens zu dem Gesundheitszustand des Klägers

BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen VI ZR 225/16

DRsp Nr. 2017/5914

Ausreichende Substantiierung einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit; Schlüssigkeit und Erheblichkeit eines Sachvortrags zur Begründung eines Anspruchs; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Unterlassung der Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens zu dem Gesundheitszustand des Klägers

ZPO § 544 Abs. 7 BGB § 104 Nr. 2 Zur ausreichenden Substantiierung einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 159.000 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 7; BGB § 104 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Geldbeträgen, die von seinen Bankkonten auf Konten des Beklagten sowie dessen verstorbenen Vaters überwiesen worden sind.

Der Kläger war Mieter einer Wohnung des Beklagten. Während des Mietverhältnisses kam es am 2. September und 3. November 2005 und 16. Juni, 2. November und 13. Dezember 2006 zu den streitgegenständlichen Überweisungen in Höhe von 20.000 €, 20.000 €, 34.000 €, 70.000 € und 15.000 €, insgesamt 159.000 €.