OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.05.2023
8 B 185/23
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; OWiG § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 2836/22

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs durch die Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter; Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen 8 B 185/23

DRsp Nr. 2023/7027

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs durch die Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter; Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

1. Die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist auch dann unmöglich i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Ermittlungen auf einen bestimmten Täter hindeuten und eine Person ernsthaft verdächtig ist, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Nichts anderes gilt, wenn zwar die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen hat, dann allerdings im Zwischenverfahren gemäß § 69 Abs. 2 OWiG das Verfahren einstellt, da letztlich doch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft gewonnen werden konnte. Abzustellen ist dabei auf das im Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Maß der Überzeugung.2. Ist die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich, kommt es nicht darauf an, ob der Fahrzeughalter seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat, indem er alle ihm möglichen Angaben gemacht hat, oder ob ihn ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft. Denn die Fahrtenbuchauflage hat eine präventive und keine strafende Funktion.