BSG - Urteil vom 20.03.2013
B 12 KR 14/11 R
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 39/10
SG Halle, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 73/08

Ausschluss der Auffangpflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung durch einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall durch die US-Krankenversicherung Tricare

BSG, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen B 12 KR 14/11 R

DRsp Nr. 2013/19317

Ausschluss der Auffangpflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung durch einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall durch die US-Krankenversicherung Tricare

Eine die sog Auffangpflichtversicherung ausschließende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht auch bei im Inland realisierbaren Leistungsansprüchen gegen ein ausländisches Sicherungssystem (hier: US-amerikanische Krankenversicherung TRICARE), das im Wesentlichen den Mindestanforderungen an eine Absicherung in der deutschen privaten Krankenversicherung entspricht; eine Absicherung auf dem Niveau des Basistarifs ist nicht erforderlich.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V.