BGH - Urteil vom 25.03.2014
VI ZR 372/13
Normen:
BGB § 254; BGB § 833 S. 1; StVG § 8 Nr. 2;
Fundstellen:
AUR 2014, 333
DAR 2014, 312
MDR 2014, 772
NJW 2014, 2434
NJW 2014, 6
NZV 2014, 403
VersR 2014, 640
r+s 2014, 304
Vorinstanzen:
AG Vechta, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 147/13
LG Oldenburg, vom 30.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 239/13

Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr bei Aufnahme eines Hundes in der Hundepension des Geschädigten; Berücksichtigung eines für die Verletzung mitursächlichen Fehlverhaltens des Geschädigten als anspruchsmindernd

BGH, Urteil vom 25.03.2014 - Aktenzeichen VI ZR 372/13

DRsp Nr. 2014/6488

Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr bei Aufnahme eines Hundes in der Hundepension des Geschädigten; Berücksichtigung eines für die Verletzung mitursächlichen Fehlverhaltens des Geschädigten als anspruchsmindernd

Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt auch dann regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte einen Hund für mehrere Tage in seiner Hundepension aufgenommen und für diese Zeit die Beaufsichtigung des Tieres übernommen hat (Fortführung von Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693). Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Geschädigten ist gegebenenfalls nach § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 30. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 254; BGB § 833 S. 1; StVG § 8 Nr. 2;

Tatbestand