BGH - Urteil vom 14.05.2014
IV ZR 288/12
Normen:
VVG §§ 158b ff.; LuftVG § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 12;
Fundstellen:
MDR 2014, 778
MDR 2014, 9
NJW 2014, 3449
VersR 2014, 869
WM 2014, 1696
r+s 2014, 350
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 56/09
OLG Hamburg, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 167/11

Ausschluss des Versicherungsschutzes bzgl. einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung im Falle des Fehlens der notwendigen Erlaubnisse beim Führer des Luftfahrzeuges

BGH, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen IV ZR 288/12

DRsp Nr. 2014/9531

Ausschluss des Versicherungsschutzes bzgl. einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung im Falle des Fehlens der notwendigen Erlaubnisse beim Führer des Luftfahrzeuges

Eine Regelung in den Bedingungen einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung, nach der kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatte, ist nicht als objektiver Risikoausschluss, sondern als verhüllte Obliegenheit zu qualifizieren.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 21. August 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge richt zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG §§ 158b ff.; LuftVG § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 12;

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte ihnen - hilfsweise im Rahmen der §§ 158b ff. VVG a.F., insbesondere im Rahmen der Verpflichtung des § 158c VVG a.F. - Haftpflichtversicherungsschutz für einen Unfall bei einer Flugschau in E . am 26. April 2008 zu gewähren habe.