BGH - Beschluss vom 15.11.2017
VIII ZR 194/16
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1Buchst. k; RL 2011/83/EU Art. 16Buchst. e; BGB § 312c; BGB § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2018, 138
ITRB 2018, 49
MMR 2018, 84
NJW 2018, 453
WM 2018, 1064
WRP 2018, 215
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 86 C 234/15
LG Mainz, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 191/15

Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren nach Entfernung der Versiegelung (hier: Matratze); Ungeeignetheit von Waren zur Rückgabe aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene; Beurteilung der Verkehrsfähigkeit einer vom Verbraucher nach Entsiegelung zurückgesandten Matratze

BGH, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 194/16

DRsp Nr. 2017/17326

Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren nach Entfernung der Versiegelung (hier: Matratze); Ungeeignetheit von Waren zur Rückgabe aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene; Beurteilung der Verkehrsfähigkeit einer vom Verbraucher nach Entsiegelung zurückgesandten Matratze

Der Unternehmer hat den Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag gebunden ist, in klarer und verständlicher Form über die Umstände zu informieren, unter denen er das ihm grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht verliert.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 16 Buchst. e sowie - gegebenenfalls - Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011 Nr. L 304, S. 64; Verbraucherrechterichtlinie) folgende Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. 2. a) b)