BGH - Urteil vom 02.04.2014
IV ZR 156/13
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 S. 1; EGVVG Art. 1 Abs. 3; VVG § 28;
Vorinstanzen:
AG München, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 233 C 21242/11
LG München I, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 S 6400/12

Ausschluss von Versicherungsleistungen aus einer Rechtschutzversicherungsvertag bei Vereinbarung einer Sicherungsabtretung in einem Prozessbetreuungsvertrag

BGH, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen IV ZR 156/13

DRsp Nr. 2014/7183

Ausschluss von Versicherungsleistungen aus einer Rechtschutzversicherungsvertag bei Vereinbarung einer Sicherungsabtretung in einem Prozessbetreuungsvertrag

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I - 31. Zivilkammer - vom 11. April 2013 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 22. Februar 2012 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 S. 1; EGVVG Art. 1 Abs. 3; VVG § 28;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, der beklagte Rechtsschutzversicherer müsse ihr für eine Auseinandersetzung mit ihrem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien Deckungsschutz gewähren.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, welcher Rechtsschutzversicherungsbedingungen der Beklagten (ARB-RU 2003) zugrunde liegen. Darin ist unter anderem bestimmt:

"§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls

(...)

(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(...)