BGH - Urteil vom 18.03.2014
VI ZR 10/13
Normen:
2. AVVFStr § 19 Abs. 3 S. 2; BGB § 249 Abs. 2 S. 2; BGB § 254 Abs. 2 S. 1 2. Fall; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 3; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BFStrMG § 1; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG § 4 Abs. 5; RL 2006/112/EG Art. 13 Abs. 1; BHO § 8; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 1984
DAR 2014, 308
MDR 2014, 773
NJW 2014, 2874
VersR 2014, 849
WM 2014, 1685
ZfBR 2014, 463
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 278/11
OLG Hamm, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 90/12

Außenwirkung der Anweisung der Nichterhebung von Umsatzsteuer von ersatzpflichtigen Dritten i.R.d. Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung; Ausführung von Leistungen zur Beseitigung von Schäden durch einen Unternehmer bei Ersatzpflicht Dritter; Ersatzanspruch der BRD als Geschädigte bzgl. der angefallenen Umsatzsteuer gegenüber dem Schädiger i.R.d. Schadensbeseitigung

BGH, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen VI ZR 10/13

DRsp Nr. 2014/7873

Außenwirkung der Anweisung der Nichterhebung von Umsatzsteuer von ersatzpflichtigen Dritten i.R.d. Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung; Ausführung von Leistungen zur Beseitigung von Schäden durch einen Unternehmer bei Ersatzpflicht Dritter; Ersatzanspruch der BRD als Geschädigte bzgl. der angefallenen Umsatzsteuer gegenüber dem Schädiger i.R.d. Schadensbeseitigung

a) Die in § 19 Abs. 3 Satz 2 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (2. AVVFStr) vom 11. Februar 1956 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 38 vom 23. Februar 1956) enthaltene Anweisung, von ersatzpflichtigen Dritten keine Umsatzsteuer zu erheben, wenn Leistungen zur Beseitigung von Schäden, für die Dritte ersatzpflichtig sind, von einem Unternehmer ausgeführt werden, entfaltet nur im Rahmen der Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung. Fehlt es an einer entsprechenden tatsächlichen Verwaltungspraxis, kann der ersatzpflichtige Dritte aus der genannten Vorschrift keine Rechte herleiten.b) Auch die Bundesrepublik Deutschland kann als Geschädigte die ihr im Rahmen der Schadensbeseitigung tatsächlich angefallene Umsatzsteuer vom Schädiger ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dass ihr ein Teil des Umsatzsteueraufkommens zufließt, ändert daran nichts.