BGH - Urteil vom 08.07.2020
IV ZR 211/19
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; VAG a.F. § 10a Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 51/18
OLG Stuttgart, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 244/18

Ausüben des Widerspruchsrechts durch Erklärung des Widerspruchs wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherug

BGH, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen IV ZR 211/19

DRsp Nr. 2020/10521

Ausüben des Widerspruchsrechts durch Erklärung des Widerspruchs wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherug

Zu der notwendigen Verbraucherinformation gehören bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr die Angabe der Rückkaufswerte und Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Fehlt es an garantierten Rückkaufswerten, so wird der Versicherungsnehmer durch die Angabe, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden, hinreichend informiert.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 4. Juli 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Heilbronn - 4. Zivilkammer - vom 7. November 2018 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 5.294,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. März 2018 zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.294,02 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § Abs. S. 1;