BGH - Urteil vom 08.07.2020
IV ZR 265/19
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; VAG a.F. § 10a Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 440/18
OLG Stuttgart, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 138/19

Ausüben des Widerspruchsrechts durch Erklärung des Widerspruchs wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung

BGH, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen IV ZR 265/19

DRsp Nr. 2020/10730

Ausüben des Widerspruchsrechts durch Erklärung des Widerspruchs wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung

Zu der notwendigen Verbraucherinformation gehören bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr die Angabe der Rückkaufswerte und Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Fehlt es an garantierten Rückkaufswerten, so wird der Versicherungsnehmer durch die Angabe, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden, hinreichend informiert.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 19. September 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 3. Zivilkammer - vom 22. März 2019 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 7.470,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.231,88 € seit dem 12. Dezember 2015 und aus einem weiteren Betrag von 6.238,16 € seit dem 18. Dezember 2015 zu zahlen. Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen.