BGH - Urteil vom 08.07.2020
IV ZR 264/19
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1-2; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; VAG a.F. § 10a Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 08.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 360/18
OLG Stuttgart, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 107/19

Ausüben des Widerspruchsrechts durch Erklärung des Widerspruchs wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung

BGH, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen IV ZR 264/19

DRsp Nr. 2020/12803

Ausüben des Widerspruchsrechts durch Erklärung des Widerspruchs wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung

Zu der notwendigen Verbraucherinformation gehören bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr die Angabe der Rückkaufswerte und Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Fehlt es an garantierten Rückkaufswerten, so wird der Versicherungsnehmer durch die Angabe, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden, hinreichend informiert.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 19. September 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 3. Zivilkammer - vom 8. Februar 2019 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 5.694,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2016 und 3.467,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2016 zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.