BGH - Urteil vom 07.10.2020
IV ZR 243/19
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VAG a.F. § 10a Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2020, 1570
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 382/18
OLG Stuttgart, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 155/19

Ausüben des Widerspruchsrechts wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation (hier: Angabe zum Rückkaufswert); Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung

BGH, Urteil vom 07.10.2020 - Aktenzeichen IV ZR 243/19

DRsp Nr. 2020/15961

Ausüben des Widerspruchsrechts wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation (hier: Angabe zum Rückkaufswert); Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung

Zu der notwendigen Verbraucherinformation gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr die Angabe der Rückkaufswerte und Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Wird einem Versicherungsnehmer ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden.

Tenor