OLG Köln - Beschluss vom 04.09.2013
2 Ws 303/13
Normen:
StPO § 463 Abs. 1; StPO § 463 Abs. 3; StPO § 454 Abs. 1; StPO § 454 Abs. 3 S. 1; StPO § 306 Abs. 1; StPO § 311 Abs. 2; EGStGB Art. 316f Abs. 2 S. 1; Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 Art. 7; StGB a.F. § 67d Abs. 2; StPO § 74; StGB § 67e Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1 -2; StGB § 316f Abs. 3; SVVollzG NRW;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 6

Ausübung des richterlichen Auswahlrechts zur Bestellung eines Sachverständigen im Rahmen der Prüfung der Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur BewährungBeginn der Überprüfungsfrist des § 67e StGB ab dem Tag, an dem das Gericht die Aussetzung der Unterbringung ablehntAnforderungen an die Umsetzung des Abstandsgebots bei der Unterbringung Sicherungsverwahrter

OLG Köln, Beschluss vom 04.09.2013 - Aktenzeichen 2 Ws 303/13

DRsp Nr. 2013/21715

Ausübung des richterlichen Auswahlrechts zur Bestellung eines Sachverständigen im Rahmen der Prüfung der Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur BewährungBeginn der Überprüfungsfrist des § 67e StGB ab dem Tag, an dem das Gericht die Aussetzung der Unterbringung ablehntAnforderungen an die Umsetzung des Abstandsgebots bei der Unterbringung Sicherungsverwahrter

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der neu eingerichteten besonderen Abteilung für Sicherungsverwahrte in der JVA Aachen genügt dem Abstandsgebots gemäß § 66c Abs. 1 Nr. 2 lit a StGB n.F. Die grundlegende Neukonzeption des Rechts der Sicherungsverwahrung durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. I 2012, 2425 ff.) nimmt den Staat in die Pflicht, durch vielfältige Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann. Dies darf allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass die Vollzugsziele sich nicht ohne Mitwirkung des Untergebrachten erreichen lassen und dass fehlende Besserungsaussichten bei fortdauernder Gefährlichkeit der Unterbringung nicht entgegenstehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Normenkette:

StPO § 463 Abs. 1; StPO § 463 Abs. 3; StPO § 454 Abs. 1;