OLG Celle - Beschluss vom 07.01.2014
8 U 198/13
Normen:
VVG (vom 13.07.2001) § 5a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2014, 862
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 02.09.2013

Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG nach vollständiger Vertragsbeendigung

OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2014 - Aktenzeichen 8 U 198/13

DRsp Nr. 2014/8045

Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG nach vollständiger Vertragsbeendigung

Der Senat hält daran fest, dass nach vollständiger Vertragsbeendigung die befristete Widerspruchsmöglichkeit nach § 5 a VVG nicht mehr ausgeübt werden kann (Senatsurteil vom 9. Februar 2012 in 8 U 191/11). Das Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 in der Rs. 209/12 (Endress) steht nicht entgegen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 2. September 2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Das Urteil des Landgerichts Hannover ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beschluss des Senats ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

3. Die Entscheidung ergeht einstimmig.

Normenkette:

VVG (vom 13.07.2001) § 5a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

A.

Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 5. Dezember 2013 ausgeführt:

"I.