BGH - Beschluß vom 17.05.2000
3 StR 167/00
Normen:
StGB § 46 Abs. 2, § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 297
Vorinstanzen:
LG Kleve,

Ausweisung als Strafzumessungsgrund - Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nicht-Katalogtat

BGH, Beschluß vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 3 StR 167/00

DRsp Nr. 2000/5033

Ausweisung als Strafzumessungsgrund - Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nicht-Katalogtat

1. Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel keine bestimmende Strafzumessungsgründe, nur besondere Umstände können im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen. 2. Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist (hier: Handel mit BtM), die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2, § 69 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit diesen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat ferner die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen und die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen, eine Sperrfrist von drei Jahren verhängt und den Führerschein eingezogen.