I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.07.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung mit der Maßgabe an die Vorinstanz zurückverwiesen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenwärtig nicht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt werden darf.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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