OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.11.2020
11 W 27/20 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; VVG § 159;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 20.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 283/19

Auszahlung der Todesfallleistung aus einer RisikolebensversicherungSofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von ProzesskostenhilfeSummarische Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht einer beabsichtigten RechtsverfolgungBehauptete arglistige Täuschung seitens des Versicherungsnehmers durch wissentliche Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020 - Aktenzeichen 11 W 27/20 (PKH)

DRsp Nr. 2021/12

Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Summarische Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung Behauptete arglistige Täuschung seitens des Versicherungsnehmers durch wissentliche Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.07.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung mit der Maßgabe an die Vorinstanz zurückverwiesen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenwärtig nicht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt werden darf.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; VVG § 159;

Gründe:

I.

(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen entsprechend § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO; vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 329 Rdn. 11, m.w.N.)

II.