BAG - Urteil vom 07.10.1981
5 AZR 1113/79
Normen:
LFZG § 1 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DAR 1982, 123
MDR 1982, 525
NJW 1982, 1013
VersR 1982, 659

BAG - Urteil vom 07.10.1981 (5 AZR 1113/79) - DRsp Nr. 1994/6850

BAG, Urteil vom 07.10.1981 - Aktenzeichen 5 AZR 1113/79

DRsp Nr. 1994/6850

1. Der Verstoß gegen die Anschnallpflicht stellt ein "Verschulden gegen sich selbst" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG dar. 2. Die Verletzung der Anschnallpflicht führt zum Verlust des Lohnfortzahlungsanspruchs, wenn und soweit die entstandenen unfallbedingten Verletzungen auf dieser Säumnis beruhen. 3. Hat sich das Nichtangurten auf die Unfallfolgen nicht ausgewirkt, so darf der Lohnfortzahlungsanspruch nicht gänzlich versagt werden. 4. Es muß deshalb im Einzelfall festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß sich die Verletzungen auf das Nichtanlegen des Gurtes zurückführen lassen.

Normenkette:

LFZG § 1 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen
DAR 1982, 123
MDR 1982, 525
NJW 1982, 1013
VersR 1982, 659