BAG - Urteil vom 23.03.1983
7 AZR 391/79
Normen:
BGB §§ 611, 254 ;
Fundstellen:
DAR 1983, 219
VersR 1983, 940

BAG - Urteil vom 23.03.1983 (7 AZR 391/79) - DRsp Nr. 1994/6849

BAG, Urteil vom 23.03.1983 - Aktenzeichen 7 AZR 391/79

DRsp Nr. 1994/6849

1. Ein Schaden, der von einem Arbeitnehmer in Ausübung einer gefahrgeneigten Arbeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist, gehört zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers. 2. Ein Berufskraftfahrer-Arbeitnehmer haftet nicht für einen Schaden am Firmen-Fahrzeug (Lkw), wenn ihn leichteste oder normale Fahrlässigkeit trifft. 3. Es bleibt unentschieden, ob ein Arbeitgeber auf Grund seiner Fürsorgepflicht gehalten ist, für seine Firmen-Fahrzeuge eine Vollkasko-Versicherung mit Selbstbeteiligung abzuschließen.

Normenkette:

BGB §§ 611, 254 ;

Hinweise: