"...Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, hat sich der Betr. damit verteidigt, das Halteverbotsschild (Zeichen 283) sei so zugeschneit gewesen, daß sein Inhalt nicht zu erkennen gewesen sei. ... Der Meinung des AG, auch in diesem Fall sei die durch das Verkehrszeichen getroffene Anordnung für den Betr. verbindlich gewesen, vermag der Senat nicht zu folgen.
Wie heute in der Rechtspr. allgemein anerkannt ist, sind durch Verkehrszeichen getroffene Anordnungen Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung [folgen Rechtspr.-Hinw.]. Der Verwaltungsakt ergeht hierbei jeweils, sobald ein Verkehrsteilnehmer in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt [folgen Rechtspr.- u. LitHinw.].
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