BayObLG vom 20.04.1990
RReg 1 St 41/80
Normen:
StGB § 15 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1990, 41
DRsp III(310)188a-b

BayObLG - 20.04.1990 (RReg 1 St 41/80) - DRsp Nr. 1992/6721

BayObLG, vom 20.04.1990 - Aktenzeichen RReg 1 St 41/80

DRsp Nr. 1992/6721

a-b. Mögliche Begrenzung der subjektiven Sorgfaltsanforderungen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; (b) dementsprechend kein Fahrlässigkeitsvorwurf gegenüber einem infolge Erkrankung objektiv fahruntauglichen (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 b StGB) Kraftfahrer, dessen Befinden sich während der Fahrt zu einem Arzt derart verschlechtert, daß er glaubt, ohne unverzügliche ärztliche Hilfe seine Gesundheit und möglicherweise sein Leben zu gefährden.

Normenkette:

StGB § 15 ;

»... Zur Tathandlung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b StGB (Führen eines Kfz trotz Fahruntüchtigkeit infolge körperlicher oder geistiger Mängel) hat das LG aus den von ihm getroffenen Feststellungen ohne Rechtsirrtum geschlossen, daß der Angekl. (objektiv) fahruntauglich war, er also nicht fähig war, den Pkw eine längere Strecke so zu steuern, daß er den Anforderungen des Straßenverkehrs, und zwar auch bei Auftreten schwieriger Verkehrslagen, in einer Weise gewachsen war, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. ...