BayObLG - Beschluss vom 01.10.1992
1 St RR 161/92
Normen:
StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 31
NJW 1993, 410
NZV 1993, 35
VRS 84, 22

BayObLG - Beschluss vom 01.10.1992 (1 St RR 161/92) - DRsp Nr. 1994/7180

BayObLG, Beschluss vom 01.10.1992 - Aktenzeichen 1 St RR 161/92

DRsp Nr. 1994/7180

1. Ein Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB liegt nicht vor, wenn der Unfallbeteiligte von der Polizei zum Zweck der Blutentnahme von der Unfallstelle entfernt wird. 2. Die Vorstellungspflicht nach § 142 Abs. 1 StGB hat nur zum Gegenstand, sich als Unfallbeteiligter zu erkennen zugeben. Sie beinhaltet nicht, Angaben zum Unfallgeschehen zu machen oder sich selbst als unfallverursachenden Führer des unfallbeteiligten Fahrzeugs zu bezichtigen. Die Vorstellungspflicht entfällt, wenn die Unfallbeteiligung bereits bekannt ist. 3. Unfallbeteiligter ist auch der am Unfallort anwesende Fahrzeughalter, wenn noch nicht feststeht, ob er oder ein Dritter das Fahrzeug geführt hat. 4. Zur Frage, ob und wann im Fall der nicht willentlichen Entfernung des Unfallbeteiligten von der Unfallstelle diesen gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Verpflichtung trifft, unverzüglich nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

I.