BayObLG - Beschluß vom 02.03.1994
2 ObOWi 28/94
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 282
DRsp II(286)257b
NZV 1994, 163
NZV 1994, 241
VRS 86, 374
VRS 87, 146
VerkMitt 1994, 75

BayObLG - Beschluß vom 02.03.1994 (2 ObOWi 28/94) - DRsp Nr. 1994/7050

BayObLG, Beschluß vom 02.03.1994 - Aktenzeichen 2 ObOWi 28/94

DRsp Nr. 1994/7050

»Unterschreitet der Fahrer auf einer Strecke von 900 m den Sicherheitsabstand zu einem mit gleichbleibender Geschwindigkeit vorausfahrenden Fahrzeug dreimal für jeweils eine Sekunde erheblich, so verstößt er gegen § 4 Abs. 1 StVO

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Betroffene fuhr während eines Überholvorgangs auf der Bundesautobahn auf einer Strecke von ca. 900 m mit einer Geschwindigkeit von 145 km/h dreimal für jeweils eine Sekunde in einem Abstand von weniger als 10 m auf das vor ihm mit gleichbleibender Geschwindigkeit fahrende Fahrzeug auf, so daß dessen Fahrerin sowie der Beifahrer das Nummernschild des Fahrzeugs des Betroffenen nicht mehr erkennen konnten. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 200,-- DM und verhängte außerdem ein Fahrverbot von einem Monat. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb erfolglos.

Gründe: