BayObLG - Beschluß vom 02.10.1980
1 ObOWi 326/80
Fundstellen:
VRS 60, 155

BayObLG - Beschluß vom 02.10.1980 (1 ObOWi 326/80) - DRsp Nr. 1994/7485

BayObLG, Beschluß vom 02.10.1980 - Aktenzeichen 1 ObOWi 326/80

DRsp Nr. 1994/7485

A. Läßt der Kraftfahrzeughalter die Inbetriebnahme des den Beschaffenheitsvorschriften nicht entsprechenden Fahrzeugs zu, so wird die Ordnungswidrigkeit von ihm nicht nur dort begangen, wo er selbst insoweit gehandelt hat und/oder wo das "Inbewegungsetzen" des Fahrzeugs erfolgt ist, sondern auch an jedem Ort, an dem das Fahrzeug auf der anschließenden Fahrt geführt worden ist. Enthält in einem solchen Fall der Bußgeldbescheid nur die Angabe des Ortes an dem während der fraglichen Fahrt der Verstoß gegen die Beschaffenheitsvorschriften entdeckt worden ist, so fehlt deshalb nicht eine ausreichende Verfahrensgrundlage. B. 1. Ein Kraftfahrzeug, der die Inbetriebnahme seines den Beschaffenheitsvorschriften nicht entsprechenden Fahrzeugs zuläßt, begeht die Dauerordnungswidrigkeit an jedem Ort, an dem das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen geführt wird.