BayObLG - Beschluß vom 03.09.1980 (1 ObOWi 417/80) - DRsp Nr. 1994/7490
BayObLG, Beschluß vom 03.09.1980 - Aktenzeichen 1 ObOWi 417/80
DRsp Nr. 1994/7490
An einer abgerundeten Einmündung, deren Einmündungsbogen in einer größeren Entfernung als 5 m vom Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der beiderseitigen Fahrbahnkanten beginnt oder endet, darf nicht näher als 5 m an dem verlängerten Fahrbahnrand einer der beiden Straßen geparkt werden.