BayObLG - Beschluß vom 04.10.1977
1 ObOWi 406/77
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1978, 79
MDR 1978, 250
VRS 54, 56

BayObLG - Beschluß vom 04.10.1977 (1 ObOWi 406/77) - DRsp Nr. 1994/7555

BayObLG, Beschluß vom 04.10.1977 - Aktenzeichen 1 ObOWi 406/77

DRsp Nr. 1994/7555

1. Daß für den Betroffenen ein Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen weiter Entfernung mit im Verhältnis zur Bedeutung der Sache unangemessenen Mühen und Kosten verbunden ist, steht zumindest in der Regel der Anordnung seines persönlichen Erscheinens sowie der Verwerfung seines Einspruchs wegen Nichtbeachtung dieser Anordnung dann nicht entgegen, wenn nicht zu erwarten ist, daß die gebotene Sachaufklärung auch auf einem anderen, den Betroffenen weniger belastenden Weg erreicht werden kann. 2. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn zu klären ist, ob der Betroffene auf Grund eines bei der Verkehrsüberwachung aufgenommenen Lichtbilds als Fahrzeugführer identifiziert werden kann.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 ;

Hinweise:

Ergänzung zur BayObLG v. 06.06.1973, VRS 45, 382. So auch OLG Frankfurt/M. v. 02.03.1971, DAR 1971, 219.

Fundstellen
DAR 1978, 79
MDR 1978, 250