BayObLG - Beschluss vom 04.12.1992
3 ObOWi 106/92
Normen:
AbfG § 1 Abs. 1 S. 1, §§ 4, 18 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZV 1993, 164
UPR 1993, 80
VRS 84, 359
ZUR 1993, 131

BayObLG - Beschluss vom 04.12.1992 (3 ObOWi 106/92) - DRsp Nr. 1994/7169

BayObLG, Beschluss vom 04.12.1992 - Aktenzeichen 3 ObOWi 106/92

DRsp Nr. 1994/7169

1. Zur Abfallqualifikation von Schrottfahrzeugen (Autowracks). 2. Die bloße Möglichkeit, die von einer gebrachswertlosen Sache ausgehende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auf andere Weise als durch Aballentsorgung zu beheben, schließt die Annahme von Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs nicht aus.

Normenkette:

AbfG § 1 Abs. 1 S. 1, §§ 4, 18 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Passau belegte die Betroffene durch Beschluss vom 2.9.1992 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Ablagerns von Abfällen außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage mit einer Geldbuße von 400 DM, weil sie vier "Schrottfahrzeuge" schon längere Zeit auf einem von ihr genutzten Grundstück abgestellt hatte.

Diesen Beschluss greift die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde insoweit an, "als der Richter zu dem Ergebnis kam, dass der Pkw Marke ... Abfall war."

II.